Die Beschaffungskosten für Gas haben nachgegeben. Deshalb reduzieren die St.Galler Stadtwerke per 1. Januar 2024 die Tarife für Erdgas/Biogas. Zugleich werden die Gastarife in Energie- und Netzkomponenten unterteilt und in eine neue Systematik überführt.
Aufgrund tieferer Beschaffungskosten für Erdgas senken die St.Galler Stadtwerke (sgsw) die Preise um rund 15 Prozent. Gleichzeitig passen sie die Tarifstruktur an. Die Gastarife werden analog den Elektrizitätstarifen neu in Energie- und Netzkomponenten entflochten. Die bis anhin gültige Systematik, welche die drei Kategorien EG1 (Heizanlagen, Bäckereiöfen, Blockheizkraftwerke, umschaltbare Anlagen bis 100 kW Nennleistung), EG2 (umschaltbare Anlagen von über 100 kW Nennleistung mit Ausnahme von Blockheizkraftwerken) und EG3 (alle anderen Anwendungen, die nicht unter den Tarif EG1 oder EG2 fallen) umfasste, wird nicht weitergeführt. Aufgehoben werden zudem die mengenabhängigen Stufen für den Arbeitspreis. Weiterhin wählbar bleiben die vier ökologisch unterschiedlich ausgeprägten Gasprodukte mit mehr oder weniger hohen Biogasanteilen.
Die Preisreduktion per 1. Januar 2024 wirkt sich wie folgt aus:
Spalte 1 | Spalte 2 | Spalte 3 | Spalte 4 | Spalte 5 | Spalte 6 |
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Kategorien Preisüberwachung | Ø-Preis bis
| Ø-Preis ab | Veränderung | Veränderung in % | Veränderung |
EFH (II),
| 17,53 | 14,54 | - 2,99 | - 17,1 | - 599 |
Doppel-EFH oder kleines MFH (III),
| 17,30 | 14,49 | - 2,81 | - 16,2 | - 1’404 |
MFH (IV),
| 17,04 | 14,42 | - 2,62 | - 15,4 | - 2’620 |
Grössere Überbauung (V),
| 16,83
| 14,40 | - 2,43 | - 14,5 | - 12’169 |
Alle Preisangaben für das Produkt mit einem Anteil von 20 % Biogas verstehen sich exkl. Mehrwertsteuer, enthalten jedoch sämtliche Abgaben wie z.B. diejenige für CO2.
Die Preisüberwachung begrüsst, dass die sgsw ihre Tarife per 1. Januar 2024 den Entwicklungen der Beschaffungskosten anpassen, und es sollen, sobald es die Situation zulässt, weitere Preissenkungen vorgenommen werden. Die Preisüberwachung empfiehlt dem Stadtrat jedoch, bei den Netzkosten auf die Entschädigung für die Nutzung des öffentlichen Grunds zu verzichten sowie den Kapitalkostensatz (WACC) für die Bewertung des Anlagevermögens auf 3 Prozent zu senken.
Die sgsw prüfen die Marktlage konstant und nehmen Preisanpassungen vor, wenn die Entwicklung der Beschaffungskosten dies zulässt. Eine Entschädigung für die Nutzung des öffentlichen Grundes, wie sie von vielen Gemeinwesen erhoben wird, welche die Preisüberwachung jedoch grundsätzlich in Frage stellt, erachtet der Stadtrat als legitim, weshalb er diese unverändert belässt. Da aufgrund des Substitutionswettbewerbs sowie des Rückzugs aus dem traditionellen Wärmemarkt das Gasnetz höheren Risiken ausgesetzt ist als das Stromnetz, beurteilt der Stadtrat beim Gas eine höhere WACC-Verzinsung als beim Strom als wesensgerecht und hält deshalb am Zinssatz von 5,15 Prozent fest.